39. Subsumtion Vorliegend ist die Tatbestandsvariante des Eingehungsbetrugs zu prüfen: Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, durch falsche Angaben zum Preis des Schiffs Q.________ eine zu hohe Bürgschaft für den Kauf der Q.________ erschlichen zu haben. In Bezug auf die Subsumtion dieses Sachverhalts können weitgehend die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zitiert werden. Ergänzend wird auf die oberinstanzlichen Einwände der Verteidigung eingegangen. 39.1. Objektiver Tatbestand