Es wurde in diesem Zusammenhang somit kein Schuldspruch ausgefällt. Im Übrigen hat der Erfüllungsbetrug in der vorliegenden Konstellation im Verhältnis zum Eingehungsbetrug einen eigenständigen Gehalt. Durch das Einreichen der Jahresrechnungen wurde der beim BT.________ bereits bestehende Irrtum nicht nur aufrechterhalten, sondern Jahr für Jahr zusätzlich bestärkt. Der Beschuldigte wurde jedes Jahr von neuem wieder aktiv, um die Bürgschaften trotz der jährlichen Überprüfung im BT.________ bestehen zu lassen.