Der Irrtum bezüglich Eigenkapitalausstattung bei den vier Schiffsgesellschaften wurde initial zwar ebenfalls durch die Vorspiegelung eines voll liberierten Aktienkapitals herbeigeführt. Die Frage der Konkurrenzen stellt sich aber nur, wenn sich zwei Schuldsprüche gegenüberstehen. Dies ist hier nicht der Fall, da der Vorwurf des Leistungsbetrugs gemäss Ziff. 1.1.1 der Anklageschrift infolge Verjährung eingestellt wurde (pag. 18 1394 ff., S. 186 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Es wurde in diesem Zusammenhang somit kein Schuldspruch ausgefällt.