Die zweite Tatbestandsvariante erfasse Fälle, in denen die bewirkte Leistung ursprünglich nicht unrechtmässig gewesen sei, dies aber aufgrund einer weggefallenen Voraussetzung geworden sei. Es mache keinen Sinn, beim Erschleichen einer Leistung zusätzlich auch den unterbliebenen Entzug unter Strafe zu stellen. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Der Irrtum bezüglich Eigenkapitalausstattung bei den vier Schiffsgesellschaften wurde initial zwar ebenfalls durch die Vorspiegelung eines voll liberierten Aktienkapitals herbeigeführt.