Es liege somit unechte Konkurrenz vor. Ausserdem bestehe zwischen den beiden Tatbestandsvarianten Alternativität, was schon aus dem Wortlaut der Bestimmung («oder») folge. Selbst wenn sich die Vorwürfe auf andere Zeiträume bezögen, könnten die Tatbestände somit nicht beide erfüllt sein. Auch insofern liege unechte Konkurrenz vor. Die zweite Tatbestandsvariante erfasse Fälle, in denen die bewirkte Leistung ursprünglich nicht unrechtmässig gewesen sei, dies aber aufgrund einer weggefallenen Voraussetzung geworden sei.