37. Konkurrenzen Die Verteidigung bringt vor, die Einreichung der Jahresbilanzen habe neben dem (angeblichen) Erschleichen der Bürgschaft keine eigenständige Bedeutung mehr gehabt: Nach Unterzeichnung der Bürgschaftsverträge habe das BT.________ gar nicht mehr getäuscht werden können. Der Erfüllungsbetrug gemäss Ziff. 1.1.2 der Anklageschrift sei deshalb durch den rechtskräftig eingestellten Vorwurf des Eingehungsbetrugs gemäss Ziff. 1.1.1 der Anklageschrift konsumiert worden. Es liege somit unechte Konkurrenz vor.