36.3. Fazit Der Beschuldigte erfüllte mit seinem Handeln mehrfach den Tatbestand des Erfüllungsbetrugs gemäss Art. 14 Abs. 1 VStrR i.V.m. Art. 45 aLVG resp. Art. 51 LVG. Rechtfertigende oder schuldausschliessende Elemente sind keine zu berücksichtigen.