165 liche Täuschung) genannt. Auch wenn in dieser Passage der Anklageschrift – offenbar in Orientierung an Art. 28 OR – lediglich die Begrifflichkeiten des Willensmangels und der absichtlichen Täuschung verwendet wurden, können der Anklageschrift alle wesentlichen sachverhaltsmässigen Informationen entnommen werden, die der Kammer als Grundlage für ihre Erwägungen dienen: Es geht aus der Anklageschrift klar hervor, dass das BT.