Entscheidend ist, dass dem N.________ grundsätzlich geeignete Massnahmen zur Verfügung standen und er diese zweifellos ergriffen hätte, um sich aus den Bürgschaftsverpflichtungen zu lösen und einen Schaden für die N.________ zu verhindern oder zu reduzieren. Aufgrund der Täuschung des Beschuldigten bemerkte das BT.________ nicht, dass solche Massnahmen angezeigt waren. Indem durch das BT.________ keine entsprechenden Massnahmen ergriffen wurden, unterblieb der Entzug der gewährten Leistungen mit der Folge, dass die Schiffsgesellschaften weiterhin unberechtigterweise von den Vorteilen profitierten, die mit der Aufrechterhaltung dieser Bürgschaftsverträge einhergingen.