Wäre die Täuschung bekannt geworden, hätte das BT.________ gar keine andere Wahl gehabt, als sämtliche zivil- und verwaltungsrechtlichen Möglichkeiten auszuschöpfen, um die N.________ aus den zu Unrecht bestehenden Bürgschaftsverpflichtungen zu lösen und eine einseitige Unverbindlichkeit dieser Verträge durchzusetzen. Ob die genannten Handlungsmöglichkeiten im vorliegenden Fall zum Erfolg geführt hätten, kann und muss, wie gesagt, vorliegend nicht beurteilt werden. Entscheidend ist, dass dem N.________ grundsätzlich geeignete Massnahmen zur Verfügung standen und er diese zweifellos ergriffen hätte, um sich aus den Bürgschaftsverpflichtungen zu lösen und einen Schaden für die N.______