Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung festgehalten, bestehen keine Zweifel daran, dass das BT.________ in Kenntnis der wahren finanziellen Verhältnisse der Schiffsgesellschaften Massnahmen ergriffen hätte, um einen drohenden Schaden der N.________ mit Blick auf allfällige Bürgschaftsziehungen zu verhindern. Im Fokus solcher Massnahmen wären primär die eingegangenen Bürgschaftsverpflichtungen gestanden. Wäre die Täuschung bekannt geworden, hätte das BT.