drei Schiffsgesellschaften führte dazu, dass die Voraussetzungen für die ausgerichteten Solidarbürgschaften nicht nur zu Beginn, sondern auch im Zeitpunkt der jeweiligen jährlichen Überprüfungen nicht erfüllt waren. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung dieser Solidarbürgschaften war demnach im angeklagten Zeitraum Jahr für Jahr nicht gegeben. Indem die Solidarbürgschaften nach den jährlichen Überprüfungen dennoch aufrechterhalten wurden, verblieb den Schiffsgesellschaften ein Vorteil, auf den sie keinen Anspruch hatten. Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung festgehalten, bestehen keine Zweifel daran, dass das BT.