Es war somit durchaus möglich, die mit der Bundesbürgschaft gewährten Vorteile im Sinne des Tatbestands zu «entziehen». Eine andere Auslegung des Begriffs «Entzug» liesse auch hier den Verweis auf die Strafnorm in Art. 14 Abs. 1 VStrR für gewichtige Leistungen des LVG wirkungslos zurück, was nicht die Intention des Gesetzgebers sein kann. Die weitgehend auf fiktivem Aktienkapital beruhende Eigenfinanzierung der vier resp. drei Schiffsgesellschaften führte dazu, dass die Voraussetzungen für die ausgerichteten Solidarbürgschaften nicht nur zu Beginn, sondern auch im Zeitpunkt der jeweiligen jährlichen Überprüfungen nicht erfüllt waren.