In der Botschaft zum aLVG wurde dazu festgehalten, dass es keine Rolle spiele, ob der Rechtsverletzter den Vorteil selbst erlangt habe oder ob dieser einem Dritten zu Gute gekommen sei. Der Vorteil sei bei demjenigen abzuschöpfen, der ihn ohne Recht geniesse (Botschaft zum Bundesgesetz über die wirtschaftliche Landesversorgung vom 9. September 1981, BBl 1981 III 405, S. 440). Als weitere Reaktionsmöglichkeiten nannte die Straf- und Zivilklägerin 10 den Rücktritt von einem Finanzhilfevertrag gemäss Art. 31 des Subventionsgesetzes (SuG; SR 616.1) und die Rückerstattungspflicht von zu Unrecht gewährten Vergütungen oder Beiträgen nach Art.