Neben dem in der Anklageschrift genannten zivilrechtlichen Weg wird etwa auf den von der Straf- und Zivilklägerin 10 genannten und im relevanten Zeitraum gültigen Art. 32 aLVG hingewiesen, nach dem zu Unrecht ausbezahlte Zuwendungen zurückgefordert werden konnten und unter Verletzung des Gesetzes, von Einzelverfügungen oder Verträgen erlangte Vermögensvorteile zugunsten des N.________ verfielen. In der Botschaft zum aLVG wurde dazu festgehalten, dass es keine Rolle spiele, ob der Rechtsverletzter den Vorteil selbst erlangt habe oder ob dieser einem Dritten zu Gute gekommen sei.