gegenüber den finanzierenden Banken vertraglich verpflichtet hatte. In Anlehnung an diese vertragliche Konstellation nennt die Anklageschrift denn auch die Durchsetzung einer einseitigen Unverbindlichkeit der eingegangenen Solidarbürgschaften durch die Geltendmachung von Willensmängeln (absichtliche Täuschung) als unterbliebene Reaktion der N.________. Anders als die Vorinstanz erachtet die Kammer auch in diesem Zusammenhang die Verweisnorm in Art. 45 aLVG resp. Art. 51 LVG als wesentlich. Die Gewährung einer Bundesbürgschaft entspricht nicht einer typischen verwaltungsrechtlichen Leistung, die etwa mittels Verfügung direkt entzogen werden kann.