51 LVG ist klar, dass sämtliche Leistungen nach dem LVG vom Tatbestand des Leistungsbetrugs erfasst sein sollen. Wie die Vorinstanz geht demnach auch die Kammer davon aus, dass die Bürgschaften gemäss Bürgschaftsverordnung grundsätzlich von beiden Tatbestandsvarianten des Leistungsbetrugs nach Art. 14 Abs. 1 VStrR erfasst sind. Durch die Gewährung der Solidarbürgschaften bei der Finanzierung der vier BW.________-Schiffe hat das BT.________ den jeweiligen