vgl. auch Eicker/Frank/Achermann, Verwaltungsstrafrecht und Verwaltungsstrafverfahrensrecht, Bern 2012, S. 108 Fn. 377). Entgegen der seit dem erstinstanzlichen Urteil neu erschienenen Meinung von Maeder ist diese Auslegung dank dem Verweis im LVG auch mit Art. 1 StGB zu vereinbaren (BSK VStrR-Maeder, N 92 zu Art. 14): Aufgrund der Verweisnorm in Art. 45 aLVG resp. Art. 51 LVG ist klar, dass sämtliche Leistungen nach dem LVG vom Tatbestand des Leistungsbetrugs erfasst sein sollen.