51 LVG auf die Strafnorm des VStrR jegliche Wirkung verfehlen, was nicht die Intention des Gesetzgebers sein konnte. Die in der von der Vorinstanz zitierten Literatur vorgeschlagene «grosszügige Auslegung» des Tatbestands des Erfüllungsbetrugs ist vor diesem Hintergrund gerechtfertigt (Humbel, Subventionsbetrug, in: ZStStr - Zürcher Studien zum Strafrecht Band/Nr. 48, S. 139 ff., S. 146; vgl. auch Eicker/Frank/Achermann, Verwaltungsstrafrecht und Verwaltungsstrafverfahrensrecht, Bern 2012, S. 108 Fn. 377).