nicht ausser Acht gelassen werden. Es liegt auf der Hand, dass durch den Verweis in Art. 45 aLVG resp. Art. 51 LVG der Betrug um Leistungen des LVG unter den Straftatbestand von Art. 14 Abs. 1 VStrR gestellt werden sollten und zwar unter beide Tatbestandsvarianten. Eine andere Auslegung dieser Tatbestände würde bedeuten, dass der Betrug um bedeutende Leistungen nach dem LVG trotz dem Verweis in Art. 45 aLVG resp. Art. 51 LVG straflos bleiben müsste. In diesem Fall jedoch würde der Verweis in Art. 45 aLVG resp. Art. 51 LVG auf die Strafnorm des VStrR jegliche Wirkung verfehlen, was nicht die Intention des Gesetzgebers sein konnte.