Die Kammer schliesst sich diesen Erwägungen an, wobei folgende Überlegung besonders ins Gewicht fällt: Der Straftatbestand von Art. 14 Abs. 1 VStrR kann vorliegend nicht isoliert betrachtet werden. Hintergrund der Anwendung dieses Tatbestands ist die Verweisung auf das VStrR in Art. 45 aLVG resp. Art. 51 LVG. Dadurch wird für Leistungs- und Abgabebetrug im Zusammenhang mit dem LVG der Straftatbestand des VStrR für anwendbar erklärt, wenn auch mit der Einschränkung einer höheren Strafandrohung. Dieser Zusammenhang darf bei der Anwendung von Art. 14 Abs. 1 VStrR in der vorliegenden Konstellation nicht ausser Acht gelassen werden.