IV.A.2.2, S. 168 zitierten Lehrmeinungen. Käme man zu anderen Schlüssen, so könnte gar nie ein Erfüllungsbetrug nach LVG i.V.m. VStrR vorliegen (da nur der Eingehungsbetrug nach Art. 14 VStrR auch eine Generalklausel „eine andere Leistung des Gemeinwesens“ enthält). Das Gericht gelangt zusammengefasst zum Ergebnis, dass die Solidarbürgschaften auch dann unter Art. 14 VStrR fallen, wenn es um die Frage des Nicht-Entzugs, also den Erfüllungsbetrug, geht.