Weiter erwog die Vorinstanz (pag. 18 1397 f., S. 189 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Eine Solidarbürgschaft lässt sich unter keinen der drei Begriffe subsumieren. Wird jedoch berücksichtigt, dass im gesamten LVG, das seinerseits ja auf das VStrR verweist, die Begriffe Konzession, Bewilligung und Kontingent nicht vorkommen, das LVG aber dennoch den Leistungsbetrug unter Strafe stellen will, so muss die Solidarbürgschaft von Art. 14 VStrR i.V.m. Art. 45 aLVG umfasst sein. Für eine extensive Auslegung der drei Begriffe sind denn auch alle in Ziff. IV.A.2.2, S. 168 zitierten Lehrmeinungen.