Gemäss der weitergehenden Meinung von EICKER/FRANK/ ACHERMANN werde vom Tatbestand die Zusprechung oder Nichtentziehung einer Konzession, einer Bewilligung, eines bestimmten Beitrags, einer Abgabe oder aber einer anderen Leistung (Generalklausel) erfasst. Die Autoren halten fest, der im Gesetz enthaltene nicht abschliessende Beispielkatalog verdeutliche, dass die Leistung nicht zwingend finanzieller Art sein müsse, sondern auch in der Erlangung eines anders gearteten unrechtmässigen Vorteils liegen könne. Die Zusprechung oder Nichtentziehung einer so definierten Leistung entspreche dem Tatbestandsmerkmal der „Vermögensverfügung“ des Art.