Während der erste Fall des Eingehungsbetruges eine Generalklausel ("andere Leistung des Gemeinwesens") enthält, ist der zweite Fall des Erfüllungsbetruges explizit auf Konzessionen, Bewilligungen und Kontingente beschränkt. Zur vollumfänglichen Erfassung der Fälle des Erfüllungsbetruges wird in der Literatur daher teilweise für eine "umfassendere Auslegung des Begriffs des Erschleichens" sowie für eine "grosszügigere Auslegung" der "drei Begriffe" der Konzessionen, Bewilligungen und Kontingente plädiert (HILF mit Verweis auf entsprechende Literatur, a.a.O. N 67; HUMBEL, a.a.O., S. 146). Gemäss der weitergehenden Meinung von EICKER/FRANK/