in Kenntnis der tatsächlichen finanziellen Situation der Schiffsgesellschaften die gewährten Bürgschaften im Sinne des Tatbestandes hätte «entziehen» können. Zur Frage der von der Tatbestandsvariante umfassten Leistungen führte die Vorinstanz in ihren theoretischen Erwägungen Folgendes aus (pag. 18 1377 f., S. 169 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Während der erste Fall des Eingehungsbetruges eine Generalklausel ("andere Leistung des Gemeinwesens") enthält, ist der zweite Fall des Erfüllungsbetruges explizit auf Konzessionen, Bewilligungen und Kontingente beschränkt.