Im Unterschied zur Tatbestandsvariante des Eingehungsbetrugs wird keine Generalklausel der «anderen Leistung des Gemeinwesens» genannt. Zu prüfen ist somit einerseits, ob die Tatbestandsvariante des Erfüllungsbetrugs überhaupt auf Bürgschaften gemäss Bürgschaftsverordnung angewendet werden kann, obwohl in Art. 14 Abs. 1 VStrR nur Konzessionen, Bewilligungen und Kontingente aufgeführt werden. Andererseits stellt sich die Frage, ob das BT.________ in Kenntnis der tatsächlichen finanziellen Situation der Schiffsgesellschaften die gewährten Bürgschaften im Sinne des Tatbestandes hätte «entziehen» können.