36.1.3. Leistungsdisposition In der Tatbestandsvariante des Erfüllungsbetrugs liegt die Vermögens- resp. Leistungsdisposition im fehlenden Entzug einer unrechtmässigen Leistung. Das Gesetz nennt als Leistung ausdrücklich den Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents. Im Unterschied zur Tatbestandsvariante des Eingehungsbetrugs wird keine Generalklausel der «anderen Leistung des Gemeinwesens» genannt.