Es wurde beweiswürdigend denn auch aufgezeigt, dass dem BT.________ im Zusammenhang mit der Vergabe dieser Bürgschaften kein unsorgfältiges Handeln zur Last gelegt werden kann, welches im Sinne einer Opfermitverantwortung ein arglistiges Handeln ausschliessen könnte. Der Beschuldigte hat das BT.________ somit durch eine arglistige Täuschung jedes Jahr von Neuem in seiner irrtümlichen Vorstellung über die Eigenkapitalausstattung der vier resp. drei Schiffsgesellschaften bestärkt.