_ jedes Jahr von Neuem in ihrer falschen Vorstellung, wonach die vier resp. nach dem Verkauf der V.________ drei Schiffsgesellschaften über ein voll liberiertes Aktienkapital von CHF 6.5 Mio. verfügten und damit die Eigenkapitalvorschriften des SSG einhielten. Das täuschende Verhalten des Beschuldigten ist als arglistig zu bezeichnen: Um zu belegen, dass die Schiffsgesellschaften weiterhin über das erforderliche Eigenkapital verfügten, bediente sich der Beschuldigte inhaltlich unwahrer Geschäftsberichte (Vorwurf der Urkundenfälschung; siehe Ziff. VI unten).