36.1.2. Arglistige Täuschung und Irrtum Im Rahmen der Beweiswürdigung wurde festgestellt, dass das Aktienkapital der vier genannten Schiffsgesellschaften aufgrund der Verrechnungsliberierung mit fingierten Darlehensforderungen im Umfang von je CHF 6.25 Mio. fiktiv war. Damit wurde unter anderem gegenüber dem BT.________ vorgetäuscht, die Eigenkapitalvorschriften von Art. 24 Abs. 2 SSG seien beim Kauf der vier BW.________- Schiffe erfüllt.