36.1.1. Eigenschaft als Täter und geschädigte Person Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass der Beschuldigte als Täter in Frage kommt. Die Strafbestimmungen des Verwaltungsstrafrechts sind gestützt auf Art. 6 VStrR auf den Beschuldigten anwendbar, da er gegenüber dem BT.________ für die vier Schiffsgesellschaften J.________ AG, V.________ AG, I.________ AG und L.________ AG handelte. Die Handlungen des Beschuldigten richteten sich gegen Mitarbeitende des BT.________, mithin der «Verwaltung» im Sinne des Tatbestands.