__ AG über ein voll liberiertes Aktienkapital verfügten, während das Aktienkapital in Wirklichkeit in der Höhe von je CHF 6.25 Mio. fiktiv war. Dadurch habe er bewirkt, dass es die N.________ unterlassen habe, durch die Geltendmachung von Willensmängeln (absichtliche Täuschung) die einseitige Unverbindlichkeit der eingegangenen Solidarbürgschaften durchzusetzen. Zu prüfen ist der Leistungsbetrug in der Tatbestandsvariante des Erfüllungsbetrugs. 36.1. Objektiver Tatbestand