Zu erwähnen ist, dass im Unterschied zum Betrug nach Art. 146 StGB beim Leistungsbetrug weder ein Vermögensschaden noch Bereicherungsabsicht vorliegen muss. 35. Verjährung Wie sogleich aufgezeigt, ereignete sich der vorliegend zu beurteilende Erfüllungsbetrug zwischen dem 27. Juni 2006 und Dezember 2017 (siehe Ziff. 36.1.5 unten). Die Verjährungsfrist beträgt 15 Jahre. Mit dem erstinstanzlichen Urteil vom 9. Juli 2020 ist der Vorwurf gemäss Ziff. 1.1.2 der Anklageschrift somit nicht verjährt.