159 34.4.5. Fazit Obwohl dem Beschuldigten bewusst war, dass die D.________ AG die Aktien der J.________ AG nach ausgeübter Option von der Y.________ Ltd. würde zurückkaufen müssen und dieser Aktienrückkauf für die D.________ AG zu einem Verlust führen würde, wurde in den Jahresrechnungen der D.________ AG in den Jahren 2012, 2013 und 2014 keine entsprechende Rückstellung gebildet. Diese Entscheidung ist dem Beschuldigten als Verwaltungsratspräsident der D.________ AG und zentralem Entscheidungsträger in der D.________-Gruppe zuzurechnen.