Wie bereits im Zusammenhang mit der Option BQ.________ festgehalten, war der Beschuldigte als in Finanzfragen geschulter und erfahrener Geschäftsmann in der Lage und auch verpflichtet, einen allfälligen Rückstellungsbedarf selber zu erkennen. Zumal er als einzige der involvierten Personen die wahren finanziellen Verhältnisse der J.________ AG und der D.________ AG kannte. Die zwischenzeitlich neu eingesetzte Revisionsstelle DF.________ AG hielt im Juni 2016 denn auch ganz klar fest, es seien Rückstellungen zu buchen (pag. 19 052).