Er nimmt damit Bezug auf eine Besprechung mit der Revisionsstelle bezüglich der Abschlüsse 2013 vom 23. Mai 2014. Daraus geht hervor, dass die Notwendigkeit diskutiert wurde, für den Prozess ED.________ Rückstellungen zu bilden. Die Revisionsstelle habe keinen Rückstellungsbedarf gesehen, da ein Aktienrückkaufsgeschäft vorliege. Auch im Falle einer Zahlung erhalte man die entsprechende Beteiligung zurück und es müsse dann beurteilt werden, ob Wertberichtigungsbedarf bestehe (pag. 18 307/59). Wie bereits im Zusammenhang mit der Option BQ.