VI oben). Vor diesem Hintergrund war klar, dass die Aktien der J.________ AG für den vereinbarten Kaufpreis von USD 6.25 Mio. keinen äquivalenten Gegenwert darstellen würden und im Zusammenhang mit diesem Aktienrückkauf für die D.________ AG mit einem Verlust gerechnet werden musste. Daraus folgt, dass eine Rückstellung hätte vorgenommen werden müssen. Der Beschuldigte bringt dagegen vor, die Revisionsstelle habe keinen Rückstellungsbedarf gesehen. Er nimmt damit Bezug auf eine Besprechung mit der Revisionsstelle bezüglich der Abschlüsse 2013 vom 23. Mai 2014.