davon ausgingen, die Forderung der Y.________ Ltd. würde bei Ausübung der Option bezahlt werden müssen. Umso mehr kann sich der Beschuldigte nicht auf den Standpunkt stellen, mit der Zahlung dieser Forderung sei im angeklagten Zeitraum noch gar nicht zu rechnen gewesen. Mit Blick auf dieses Protokoll entsteht gar der Verdacht, der Prozess gegen die Y.________ Ltd. habe einer reinen Verzögerungstaktik gedient. Für die Frage, ob damit zu rechnen war, dass die D.________ AG mit den Aktien der J.________ AG ein äquivalenter Gegenwert für die bezahlten USD 6.25 Mio. erhalten würde, kann weitgehend auf die Erwägungen zur Option BQ.________ verwiesen werden (siehe Ziff. 33.4.2 oben).