Bezeichnend ist in diesem Zusammenhang aber auch das Protokoll der Verwaltungsratssitzung der AX.________ AG vom 27. März 2012, wonach «Y.________» die Option noch nicht erklärt habe – es wurde also offensichtlich davon ausgegangen, dass nicht ED.________ persönlich die Option ausüben würde. Weiter wurde festgehalten, die Forderung selbst sei als solche nur sehr schwierig zu bestreiten. In der Folge wurde geplant, Gegenforderung zu «bearbeiten», um für den Fall einer Optierung eine Verrechenbarkeit «herzustellen» (pag. 04 011 006). Es ist aufgrund dieses Protokolls offensichtlich, dass der Beschuldigte, CQ.________ und CX.________ davon ausgingen, die Forderung der Y.________