959 N 36 i.V.m. N 19). Die Vorinstanz hat zutreffend darauf verwiesen, dass das Shareholder Agreement zwischen der D.________ AG und der Y.________ Ltd., vertreten durch ED.________, abgeschlossen worden war (pag. 04 010 2374) und die Erfolgsaussichten des Arguments, die Y.________ Ltd. sei zur Ausübung der Option nicht berechtigt gewesen, deshalb bereits aus damaliger Sicht gering gewesen seien. Selbst im für die D.________ AG positiven Entscheid des Obergerichts vom 20. Juni 2014 sei davon ausgegangen worden, dass wahrscheinlich sei, dass ED.________ als zeichnungsberechtigtes Organ und nicht persönlich gemeint gewesen sei (pag. 18 307/25).