157 Art. 960e N 2). Art. 959 Abs. 5 OR besagt: „Verbindlichkeiten müssen als Fremdkapital bilanziert werden, wenn sie durch vergangene Ereignisse bewirkt wurden, ein Mittelabfluss wahrscheinlich ist und ihre Höhe verlässlich geschätzt werden kann.“ Bei der Bilanzierung von Aktiven wird von einer Wahrscheinlichkeit von über 50% des Mittelzuflusses für die Bilanzierung gesprochen, bei Verbindlichkeiten können hingegen im Sinne des Vorsichtsprinzips tiefere Eintretens-Wahrscheinlichkeiten gerechtfertigt bzw. gefordert sein, so NEUHAUS/GERBER im BSK-OR II (Art. 959 N 36 i.V.m.