34.4.2. Erwarteter Mittelabfluss und Pflicht zur Bildung einer Rückstellung Für die Frage des erwarteten Mittelabflusses ist zunächst relevant, dass die D.________ AG die Ausübung der Option durch die Y.________ Ltd. nicht akzeptiert hatte und der entsprechende Rechtsstreit erst mit dem Schiedsgerichtsurteil vom 13. Januar 2017 beigelegt wurde (pag. 04 010 2368). Die Vorinstanz zitierte in diesem Zusammenhang folgende rechtlichen Voraussetzungen (pag. 18 1371, S. 163 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung;