Was den äusseren Ablauf der Ereignisse angeht, kann jedoch festgehalten werden, dass die Ausübung des Optionsrechts im Juni 2012 nicht bestritten ist. Damit ist aber auch klar, dass es sich bei der Ausführung in der Anklageschrift, dem Beschuldigten sei seit Januar 2012 bekannt gewesen, dass die Y.________ ihre Option ausüben wolle, um einen Verschrieb handeln muss, gemeint muss Juni 2012 sein. Aus den Akten ergibt sich weiter, dass der Beschuldigte wie angeklagt in den Jahresrechnungen 2012, 2013 und 2014 keine Rückstellungen für die zu erwartenden Verluste aus dem Rückkauf der Aktien bilden liess.