Aus dem Schiedsgerichtsurteil ergibt sich weiter, dass die Y.________ mit Schreiben vom 1. Juni 2012 von ihrer Option Gebrauch machte. Die D.________ AG bestritt während des ganzen Schiedsgerichtsverfahrens nicht, dass die Y.________ dieses Schreiben verfasst hatte, sie stellte sich aber auf den Standpunkt, die Option sei nicht der Y.________, sondern ED.________ als Privatperson zugestanden. Die Frage, wie erfolgversprechend ihre Argumentation war, ist gleich anschliessend wieder aufzunehmen. Was den äusseren Ablauf der Ereignisse angeht, kann jedoch festgehalten werden, dass die Ausübung des Optionsrechts im Juni 2012 nicht bestritten ist.