34.4.1. Rahmensachverhalt Für den zumindest nicht explizit bestrittenen Sachverhalt kann ohne Weiteres auf folgende Erwägung der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 18 1370 f., S. 162 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; Hervorhebungen im Original): Gestützt auf das ausführliche Schiedsgerichtsurteil, den Beschwerdeentscheid des Obergerichts des Kantons Bern und das Aktienbuch der J.________ AG erachtet das Gericht als erstellt, dass die D.________ AG der Y.________ im Juni 2008 total 260'000.00 Aktien der J.___