34.2. Bestrittener und unbestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte bestreitet nicht, dass Y.________ Ltd. die Option, Aktien an die D.________ AG zurück zu verkaufen, ausgeübt hatte. Ebenso verneinte er nicht, dass dafür keine Rückstellungen gebildet wurden. Er gibt hingegen an, die Revisionsstelle habe nicht auf diese Rückstellungen insistiert. Da sie Aktien zurückerhalten hätten, sei kein Wertverlust erwartet worden. Weiter hatte der Beschuldigte im Verhältnis zur Y.________ Ltd. deren Berechtigung zur Ausübung der Option bestritten. Auch an der Berufungsverhandlung gab er an, die D._____