mit schriftlicher Erklärung vom 1. Juni 2012 rechtzeitig Gebrauch gemacht. Ein Schiedsgericht habe am 13. Januar 2017 über die Frage geurteilt, ob die Option von der dazu berechtigten Person ausgeübt worden sei und habe der Y.________ Ltd. in den wesentlichen Punkten Recht gegeben. Der Beschuldigte habe als Geschäftsführer und Verwaltungsrat der D.________ AG in den Jahresrechnungen 2012-2014 keine Rückstellungen zur Deckung der aus dem erzwungenen Rückkauf der Aktien zu erwartenden Verluste abgebildet und beabsichtigt, der D.____