Vor diesem Hintergrund kann sich der Beschuldigte nicht durch die Genehmigung der beiden Geschäftsberichte durch die damalige Revisionsstelle BG.________ AG entlasten. Hinzu kommt, dass es durch die Bemerkungen von BQ.________ sowie die Einschätzung der späteren, kurzzeitigen Revisionsstelle DF.________ AG mehrere 155 Hinweise darauf gab, dass das bisherige Vorgehen kritisch zu hinterfragen gewesen wäre.