33.4.4. Rolle des Beschuldigten Für die Verantwortlichkeiten und die Stellung des Beschuldigten in der D.________ AG und der H.________ AG kann weitgehend auf bereits Gesagtes verwiesen werden (siehe Ziff. 32.6 oben). Der Beschuldigte ist in Finanzfragen geschult und verfügte im Deliktszeitraum bereits über jahrelange Erfahrung in diesem Bereich. Ihm waren sowohl die Vorschriften zur Rechnungslegung wie auch die finanziellen Verhältnisse der D.________-Gesellschaften bestens bekannt. Vor diesem Hintergrund kann sich der Beschuldigte nicht durch die Genehmigung der beiden Geschäftsberichte durch die damalige Revisionsstelle BG.